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>>vorwärts Tirol beruft sich auf Gutachten von Prof. DDr. Heinz Mayer

>>vorwärts Tirol beruft sich auf Gutachten von Prof. DDr. Heinz Mayer

In der Oktobersitzung des Tiroler Landtages wurde ein Dringlichkeitsantrag eingebracht, welcher zwei Fragen enthält:

 

1.)    Hat eine politische Partei, die zwar am Wahltag und bei der Konstituierung zum Landtag gewählte Mandatare als Mitglieder hatte, weiterhin Anspruch auf Parteienförderung nach § 2 Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz 2012, wenn diese Mandatare in der Folge aus der politischen Partei ausscheiden, und

2.)    Wer ist zur Antragstellung für eine Parteienförderung nach § 2 Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz 2012 berechtigt?

 

>>vorwärts Tirol hat diese Fragenstellung an den Verfassungsjuristen em. o. Univ. Prof. DDr. Heinz Mayer gerichtet. Der ehemalige Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien hat in den letzten Jahrzehnten eine Vielzahl an wissenschaftlichen Veröffentlichungen, teilweise als Herausgeber, erarbeitet. Univ. Prof. DDr. Heinz Mayer hat namens der politischen Partei >>vorwärts Tirol ein Rechtsgutachten erstellt. Dabei stützt er sich auf die vom VfGH in VfSlg 14.803 angesprochene spezifische Wechselbeziehung zwischen politischer Partei und wahlwerbender Partei. Man kommt zum Ergebnis, dass der Anspruch auf Parteienförderung einer politischen Partei dann zusteht, wenn die ihr zuordenbare Wahlpartei Landtagsmandate errungen hat.  Weiters hält er fest, dass der Austritt von Abgeordneten, die der politischen Partei >>vorwärts Tirol gegründeten Wahlpartei angehören, aus der politischen Partei >>vorwärts Tirol, für den Anspruch auf Förderung nach § 2 Abs 1 Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz 2012 ohne rechtliche Relevanz ist. Der Anspruch besteht weiterhin für die politische Partei >>vorwärts Tirol. Dem Parteivorstand liegen noch unbestätigte Informationen vor, wonach der Landesverfassungsdienst die Situation in ähnlicher Form beurteilt.   

 

In Vorbereitung auf den Einigungsparteitag im Dezember 2013 haben sich DI Hans Lindenberger, Maria Zwölfer und Josef Schett in einer zivilrechtlichen Vereinbarung verpflichtet, die Parteienförderung für die laufende Legislaturperiode zeitgerecht abzurufen und auf ein bekannt zu gebendes Konto der politischen Partei >>vorwärts Tirol zu überweisen. Diesen genannten Mandataren der im Frühjahr 2013 wahlwerbenden Partei >>vorwärts Tirol wurde das Rechtsgutachten von Univ. Prof. DDr. Heinz Mayer zugestellt. In Verknüpfung mit der zivilrechtlichen Vereinbarung dürfte somit klar sein, welche Aufgabe die drei Abgeordneten bis zum 15. Dezember 2015 zu erfüllen haben. Dies deshalb, weil allen drei bekannt war, dass sie aus dem Wahlkampf ein schweres Erbe hinterlassen, welches der neu gewählte Vorstand nicht zu verantworten hat. Ohne dieser schriftlichen Zusage hätte sich zu diesem Zeitpunkt auch niemand bereit erklärt, als Vorstand zu agieren, die Rechtsstreitigkeiten abzuarbeiten, und die politische Arbeit anzugehen.

 

>>vorwärts Tirol geht davon aus, dass jene Landtagsfraktionen, welche den Antrag mit der Geschäftszahl 378/15 unterstützen, die Rechtsmeinung des Verfassungsexperten Univ. Prof. DDr. Heinz Mayer zum Anlass nehmen, die bestehende Fragestellung als uneingeschränkt beantwortet zu erklären.

 

Dem Anhang entnehmen Sie bitte das Rechtsguthaben von Univ. Prof. DDr. Heinz Mayer und die zivilrechtliche Vereinabrung von DI Hans Lindenberger, Maria Zwölfer und Josef Schett.

 

 

 

>>vorwärts Tirol

Hansjörg Peer

Klubobmann

Tel: +43-664-8591303

Email: hansjoerg.peer@vorwaerts-tirol.at