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Satzung >>vorwärts Tirol

Satzung >>vorwärts Tirol

Gültigkeit ab 11. November 2016

§ 1 Name und Sitz der Partei

(1) vorwärts tirol ist eine politische Partei gemäß Parteiengesetz 2012 (PartG, BGBl. I Nr. 56/2012). Die Tätigkeit der Partei erstreckt sich auf das Bundesland Tirol.
(2) vorwärts tirol hat den Sitz in Innsbruck

§ 2 Mitglieder

(1) Alle nachfolgenden Bezeichnungen natürlicher Personen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
(2) Mitglied der Partei können natürliche oder juristische Personen sein. Natürliche Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Die Mitglieder der Partei gliedern sich in ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Parteiarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Parteiarbeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern.
(4) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Partei teilzunehmen und an der Willensbildung und politischen Tätigkeit der Partei mitzuwirken. Das Stimmrecht in der Generalversammlung und das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen und Ziele der Partei nach Kräften zu fördern.

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in die Partei, der schriftlich zu erklären ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Beschluss. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit, durch Austritt oder Ausschluss.
(3) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und wird ohne weiteres zum Zeitpunkt des Einlangens wirksam.
(4) Mitglieder, die dem Ansehen der Partei schaden, den Zielen der Partei zuwiderhandeln oder gegen die Satzungen verstoßen, oder ein sonstiges Verhalten setzen, das aus der Sicht einer demokratischen Partei einen weiteren Verbleib in der Partei unzumutbar macht, können durch Entscheidung des Vorstandes ausgeschlossen werden.
(5) Der beabsichtigte Ausschluss und dessen Gründe sind dem Mitglied mitzuteilen und es ist ihm eine angemessene Frist zur schriftlichen Stellungnahme oder ein Gesprächstermin zur Stellungnahme einzuräumen. Gegen den Ausschlussbeschluss, der dem Mitglied schriftlich und begründet mitzuteilen ist, ist eine Berufung an das Schiedsgericht binnen 14 Tagen ab Zustellung zulässig.
(6) Der Berufung kommt aufschiebende Wirkung nur zu, wenn das Schiedsgericht diese auf Antrag des Mitglieds beschließt.
(7) Es ist das Recht der Generalversammlung, ein ausgeschlossenes Mitglied wieder aufzunehmen. Sollte dies der Fall sein, ist es dem Vorstand verwehrt, das Mitglied aufgrund eines Sachverhaltes, den die Generalversammlung bereits beurteilt hat, neuerlich auszuschließen.

§ 4 Organe der Partei

Die Organe der Partei sind:

➢ die Generalversammlung (= Mitgliederversammlung)
➢ der Vorstand
➢ die Parteigeschäftsführung
➢ die Rechnungsprüfer
➢ das Schiedsgericht

§ 5 Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Partei.
(2) Die Generalversammlung ist bei Bedarf, spätestens jedoch im dritten Folgejahr jenes Kalenderjahres, in welchen die letzte ordentliche Generalversammlung abgehalten wurde, einzuberufen.
(3) Zu den Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (Einladung per Email ist zulässig, wenn das Mitglied seine e-mail-Adresse dem Vorstand bekannt gegeben hat) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge zur Generalversammlung haben mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per Email einzulangen.
(4) Eine Generalversammlung ist vom Vorstand binnen Monatsfrist einzuberufen, wenn dies von einem Drittel oder mindestens 25 ordentlichen Mitgliedern oder von zumindest drei Vorstandsmitgliedern schriftlich, unterfertigt von den betreffenden Mitgliedern, unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, zu welchen die Generalversammlung entscheiden soll, verlangt wird. Diese Minderheit von 25 ordentlichen Mitgliedern oder von drei Vorstandsmitgliedern kann nach fruchtlosem Ablauf der Vierwochenfrist durch einen schriftlich bestellten Minderheitenvertreter selbst unter Anwendung der in diesem § 5 vorgesehenen Formvorschriften die General¬versammlung einberufen. Die Parteigeschäftsführung bzw. der Vorstand hat diesem Minderheitenvertreter zu diesem Zweck die Mitgliederliste als Datei zur Verfügung zu stellen, der sie ausschließlich zum Zweck der Einladung zur Generalversammlung zu verwenden hat. Eine solche Generalversammlung ist an den Ort der letzten Generalversammlung einzuberufen.
(5) Jedes Mitglied kann Anträge an die Generalversammlung stellen sowie weitere Tagesordnungspunkte fordern. Entsprechende Anträge sind spätestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand einlangend schriftlich oder per E-Mail geltend zu machen.
(6) Derartige Anträge sind als Ergänzungen der Tagesordnung vom Vorstand auf der Homepage der Partei bekanntzumachen; dies spätestens drei Tage vor Abhaltung der Generalversammlung.
(7) Gültige Beschlüsse können nur zu Punkten auf der Tagesordnung, die im Sinn des obigen Absatzes (6) bekannt gemacht wurden, gefasst werden. Hat der Vorstand Ergänzungsanträge eines Mitgliedes, die rechtzeitig beim Vorstand eingefordert wurden, nicht entsprechend der Satzung auf der Homepage der Partei publiziert, so kann eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder trotzdem verlangen, dass ein ergänzend gestellter Antrag zu behandeln und abzustimmen ist.
(8) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(9) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert oder die Partei aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Geschäftsführer, bei dessen Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Vorstandes.
(11) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a. Wahl, Bestellung und Enthebung des Geschäftsführers, der übrigen Mitglieder des Vorstandes oder des Vorstandes insgesamt sowie der Rechnungsprüfer
b. Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes gem § 6 Abs 4
c. Entlastung des Vorstandes und des Parteigeschäftsführers sowie der Rechnungsprüfer
d. Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichtes
e. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der sonstigen Parteiorgane
f. Genehmigung des Rechnungsabschlusses
g. Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzte Angelegenheiten
h. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung der Partei
i. Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds
j. Beratung und Beschlussfassung über Grundsatzfragen der Politik und Strategie der Partei
(12) Die Sitzungsleitung stellt die gefassten Beschlüsse fest und unterfertigt das Sitzungsprotokoll. Das Sitzungsprotokoll wird in Form eines Beschlussprotokolls, das auch sämtliche gestellten Anträge sowie die Stimmenverhältnisse zu enthalten hat, errichtet. Das jeweilige Beschlussprotokoll ist auf der Homepage der Partei den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand wird durch die Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
(2) Der Vorstand besteht aus einem Parteigeschäftsführer/Parteigeschäftsführerin und vier weiteren Mitgliedern sowie einem Ersatzmitglied.
(3) Der Parteigeschäftsführer führt den Vorsitz; der Vorstand bestellt aus seiner Mitte einen Protokollführer.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes können mit einfacher Mehrheit eine detaillierte Geschäftsordnung für den Vorstand beschließen.
(5) Der Vorstand wird vom Geschäftsführer, im Falle von dessen Verhinderung vom ältesten Vorstandsmitglied einberufen und dieser ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Entschuldigt sich ein Vorstandsmitglied oder besteht ein Verhinderungsfall, wird das Ersatzmitglied berufen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande, weshalb die Vorstandsmitglieder angehalten sind, durch entsprechende Diskussion zu einer Einigung zu kommen.
(6) Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch im Umlauf (auch per e-mail) fassen. Ein Vorstandsbeschluss im Umlaufweg kommt zustande, wenn der Beschlussinhalt sämtlichen Vorstandsmitgliedern unter Setzung einer Antwortfrist von nicht weniger als 48 Stunden bekannt gemacht wurde und eine Mehrheit der Vorstandsmitglieder die Zustimmung erklärt. Die Zustimmung zum Beschlussgegenstand wird durch Unterfertigung der Beschlussvorlage und Rückübermittlung im Original oder elektronisch an die Parteigeschäftsführung erklärt oder vereinfacht durch Zustimmungserklärung im Wege einer Antwort-E-mail. Verlangen zumindest zwei Vorstandsmitglieder nach Verständigung vom Beschlussgegenstand die Abhaltung einer Sitzung, so ist die Beschlussfassung unzulässig und eine Vorstandssitzung anzuberaumen.
(7) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 1) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 8) und durch Rücktritt (Abs. 9).
(8) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt, wenn der Enthebungsbeschluss nichts anderes vorsieht, mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft. Ein gültiger Enthebungsbeschluss während der laufenden Periode erfordert eine zwei Drittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird mit Zugang der Rücktrittserklärung wirksam.
(10) Dem Vorstand obliegen insbesondere die Vorbereitung und Leitung der Generalversammlung, die Aufstellung der Kandidatenlisten für allgemeine Vertretungskörper, die Festsetzung und Höhe eines allfälligen Mitgliedsbeitrags, die Aufsicht über die gesamte Parteitätigkeit und alle Aufgaben, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.

§ 7 Parteigeschäftsführung

(1) Die Parteigeschäftsführung besteht aus einem Vorstandsmitglied. Der Parteigeschäftsführer/die Parteigeschäftsführerin wird von der Generalversammlung auf vier Jahre gewählt. Für die Begründung des Amtes und dessen Ende gelten die Regelungen für Vorstandsmitglieder im Allgemeinen.
(2) Der Parteigeschäftsführer ist der Sprecher des Vorstandes; er repräsentiert die Partei nach außen und er führt die Geschäfte der Partei. Dies auf der Grundlage dieser Satzung, der Generalversammlungsbeschlüsse sowie der Beschlüsse des Gesamtvorstandes. Die Vertretung der Partei obliegt dem Parteigeschäftsführer jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(3) Der Parteigeschäftsführer ist aufgrund eines Anstellungsvertrages mit der Partei entgeltlich tätig. Abschluss, Auflösung und Änderung des Anstellungsvertrages auf Seiten der Partei obliegt dem Vorstand; zur Vertretung der Partei unterzeichnen zumindest zwei Vorstandsmitglieder unter Bezugnahme auf die Beschlussfassung im Vorstandskollegium.

§ 8 Beirat

(1) Der Vorstand kann einen Beirat bestellen, dessen Aufgabe die Beratung der Parteigeschäftsführer und des Vorstands ist.
(2) In den Beirat können Personen berufen werden, die aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse die Organe der Partei in speziellen Bereichen und Angelegenheiten beraten können, wie etwa im Bereich des Rechts, der Landwirtschaft oder des Tourismus
(3) Die Beiratsmitglieder können den Sitzungen von Vorstand und Parteigeschäftsführung beigezogen werden; sie haben dort beratende, aber nicht beschlussfassende Stimme.

§ 9 Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, das Gegenstand der Prüfung ist. Sie müssen selbst nicht Mitglied der Partei sein.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Gebarungskontrolle sowie die Prüfung des Rechnungsabschlusses. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand von Prüfergebnissen zu berichten.
(3) Die Rechnungsprüfer können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an die Parteigeschäftsführung zu richten. Der Rücktritt wird mit Zugang der Rücktrittserklärung wirksam. Im Fall eines Rücktrittes während des Prüfungszeitraumes kann der Vorstand bis zur Bestellung neuer Rechnungsprüfer durch die Generalversammlung ersatzweise einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer bestellen, der bis zur Entscheidung der Generalversammlung über die Bestellung von Nachfolgern die Funktion wahrnimmt. In einem solchen Fall berichtet der Wirtschaftsprüfer an die Generalversammlung.

§ 10 Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung aller parteiinternen Streitigkeiten ist das parteiinterne Schiedsgericht berufen, dessen Mitglieder von der Generalversammlung gewählt werden. Seine vierjährige Funktionsperiode beginnt unmittelbar nach erfolgter Wahl in der Generalversammlung.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren ordentlichen Mitgliedern, die alle nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Weiters wählt die Generalversammlung ein erstes und ein zweites Ersatzmitglieder für den Verhinderungsfall eines ordentlichen Mitgliedes.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs in Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind parteiintern endgültig.

§ 11 Freiwillige Auflösung der Partei

(1) Die Auflösung der Partei kann nur mit den in § 5 Abs. 6 festgelegten Quoren in einer Generalversammlung beschlossen werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, das verbleibende Parteivermögen wird gemeinnützigen Zwecken zugeführt.